Unterstützen Sie meine Arbeit
Jeder Betrag hilft!
Mit Ihrer Spende unterstützen Sie meine politische Arbeit.
Ihre Spenden bedeuten für mich konkrete Hilfe bei der wirksamen Vermittlung meiner Politik in der Öffentlichkeit. Denn politische Kommunikation in einer modernen Mediengesellschaft kostet viel Geld, z.B. für Bauzaunbanner, Plakate, Social Media, aber auch Flyer etc. Spenden helfen mir dabei, politische Kampagnen mediengerecht und wirkungsvoll durchzuführen. Je mehr Spenden ich erhalte, desto wirkungsvoller kann ich mich für unsere Ziele einsetzen.
Ihre Spende ist ein Beitrag für die Zukunft unseres Landkreises!
Offenheit und Transparenz sind für uns maßgeblich. Jeder Spender erhält eine Spendenbescheinigung zugesandt.
P.S.: Als Privatperson können Sie Ihre Spende bis zu einer Höhe von 3.300 Euro im Jahr (bzw. 6.600 Euro bei Ehepaaren) steuerlich geltend machen.
Sie können auch per Überweisung auf unser offizielles Spendenkonto spenden. Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Unterstützung.
Spendenkonto: IBAN: DE19 7933 0111 0002 1001 04 BIC: FLESDEMMXXX
Bitte geben Sie bei Ihrer Spende Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können. Benutzen Sie hierzu bitte das Feld „Verwendungszweck“ auf dem Überweisungsträger.
Wenn Sie mich dauerhaft unterstützen wollen, können Sie dies auch über eine Einzugsermächtigung regeln.
Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Senden Sie Ihre E-Mail bitte an: vorsitzender@cdu-sm.de oder wenden Sie sich an Herrn Ralf Liebaug, Telefon: 0172/3745528. Vielen Dank!
Steuerliche Förderung
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Konkret können Privatpersonen jährlich 3.300,- Euro steuerlich geltend machen, zusammen zu veranlagende Ehegatten jährlich 6.600,- Euro. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach §34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach §10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können ihre Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend machen, jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zurechnen. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10% ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50% Körperschaftsteuer zu zahlen.
Weitere Informationen gemäß dem aktuellen Parteiengesetz vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2004.
Spenden und Mandatsträgerbeiträge, die an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere ihrer Vereinigungen oder Gebietsverbände geleistet werden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundesdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.
Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.
Spenden (natürlicher Personen) aus dem Ausland, dürfen nicht angenommen werden, wenn sie mehr als 1.000,- Euro betragen und der Spender kein Bürger der Europäischen Union ist.